Sonntag, 24. November 2013

KOEPFUNG DES RECHTS (I)

(ERSTELLUNG EINES RECHTSURTEILS OHNE ANHOERUNG DES BESCHULDIGTEN)

Ein Angeschuldigter hat das Recht vor dem Gericht angehört zu werden. Dies gehört zu den Grundrechten jeder euröpäischen Strafprozessordnung. Das heisst, der Beschuldigte darf nicht zum Objekt eines Strafprozesses erniedrigt werden.

Zum Schutz vor gesetzloser, rechtsverbrecherischer Urteilswillkür steht dem Beschuldigten die Rechtshilfe eines amtlichen Verteidigers zu (falls er sich keinen Privat-Verteidiger leisten kann).

Zusammen mit dem Verteidiger erarbeitet der Beschuldigte Stellungnahmen zu Anzeige, Beschuldigungen und diversen Untersuchungsberichten. - Diese müssen von einem ordentlichen Gericht (im Sinne der StPO) angehört werden.

Das heisst : die Stellungnahmen bilden einen wesentlichen Teil bei der Urteilsbildung (Im Zweifel für den Angeklagten). Ohne Anhörung in diesem Sinn darf kein Urteil gesprochen werden. - Ansonsten verletzt das Gericht die Menschenrechte : das Gericht wird zu einer Verbrecherstätte im Sinne der 'KOEPFUNG DES RECHTS' ...

Diese Zeit der 'Köpfung des Rechts' kennen wir alle : Nach der Machtübernahme durch die NSDAP traf solches verbrecherisches
Verhalten die Jüdische Bevölkerung in Deutschland während der Zeit von 1933-1938. - Danach entartete der verbrecherische Exzess ins Infernalische.

In der Gegenwart übt die Staatsanwaltschaft Luzern in der Person von GABRIELA SVALDUZ dieses extreme Rechtsverbrechen aus - siehe :

doc-1 : Keine Anhörung durch das Gericht ...

doc-2 : Verweigerung der Urteilsannahme ...

SP-8


doc-3 : 'Wenn ich heute an meinen Beruf zurückdenke, dann überkommt mich tiefer Ekel vor meinesgleichen ...' (Frank Fahsel ; er war während 31 Jahren als Richter tätig - lebt heute im Ruhestand


Danke für Ihren Besuch - Reto Michel , Malters (CH)
(mail-Adresse : reto.michel@greenmail.ch
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Schande und Trauer

über die verbrecherische RECHTS-PERVERSION der dritten Gewalt im Kanton Luzern

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